Sekretariat
Das Sekretariat am WGG
- +49 89 307 996 0
- +49 89 307 996 40
Bitte beachten Sie die Mittagspause des Sekretariats von 11:45 – 12:15 Uhr.
Das Sekretariat ist geöffnet von Montag bis Donnerstag
07:30 – 15:30 Uhr
und am Freitag
07:30 – 14:00 Uhr
Mittagspause des Sekretariats (jeden Tag): 11:45 – 12:15 Uhr
Für Schüler*innen steht das Sekretariat nur vor oder nach dem Unterricht oder während der Pausen offen.
Allgemeines
- Die im Folgenden beschriebenen Verfahren gelten nicht nur für den regulären Unterricht, sondern auch für Wahl- und Förderangebote sowie im Ganztagsangebot.
- Bei wiederholt auftretender Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises bzw. bei Zweifeln an der Erkrankung verlangt die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO). Als ärztliches Zeugnis gilt sowohl ein Attest als auch eine ärztliche Bescheinigung.
Verhinderung der Teilnahme am Unterricht aufgrund von Krankheit
- Bei Verhinderung der Teilnahme am Unterricht (Krankheit) ist die Schule unverzüglich telefonisch bzw. über das Elternportal ab 07:00 Uhr zu verständigen. Eine Krankmeldung lediglich per Mail ist nicht ausreichend. Eine digitale Krankmeldung über das Elternportal erfordert keine zusätzliche unterschriebene schriftliche Mitteilung.
- Erscheint ein Kind in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 nicht zum Unterricht, fehlt die Benachrichtigung durch die Erziehungsberechtigten und sind diese nicht erreichbar, benachrichtigen wir die Jugendbeamten der Polizei.
Absenzenregelungen in der Oberstufe (Q12 und Q13)
- Auch für unsere Oberstufenschüler*innen gilt: bei Verhinderung der Teilnahme am Unterricht (Krankheit) ist die Schule über das Elternportal zu verständigen. Eine Krankmeldung lediglich per Mail ist nicht ausreichend. Volljährige Schüler*innen können die Krankmeldung selbstverständlich selbst übernehmen.
- Die Schüler*innen führen zudem eigenverantwortlich einen Absenzennachweis. Fehlstunden müssen zunächst von den Erziehungsberechtigten und anschließend von den Lehrkräften der betroffenen Stunden abgezeichnet werden. Die Abstimmung und die Überprüfung erfolgen durch die Oberstufenkoordination.
Vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht aufgrund von Krankheit
- Ausfüllen des Vordrucks „Vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht“ (Fach vor dem Sekretariat);
- Aufsuchen eines Schulleitungsmitglieds für die Genehmigung (Ausnahme: Schüler*innen der Unterstufe gehen direkt ins Sekretariat!);
- Signieren und Eintragen durch das Sekretariat und die betreffende Fachlehrkraft;
- Eintragen der Entlassung im Absentenheft;
- Wiedervorlage des von den Erziehungsberechtigten unterschriebenen Vordrucks am Tag der Rückkehr bei der Klassenleitung und dem/der Absentenheftführer*in.
Attestpflicht
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so verlangt die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses (auch für stundenweises Fehlen ist in diesem Fall ein Attest vorzulegen). Wird das Zeugnis nicht innerhalb von zehn Tagen vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
Bei voraussehbarer Abwesenheit (z.B. religiöse Feiertage, Führerscheinprüfung, unaufschiebbarer Arztbesuch) ist der „Antrag auf Beurlaubung“ im Sekretariat (mit mindestens 3 Werktage Vorlauf!) abzugeben oder über das Elternportal digital zu übermitteln. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung.
Anträge für mehrtägige Beurlaubungen oder für Aufenthalte im Ausland sind ausschließlich in Papierform mit Unterschrift und ausführlicher Begründung zu stellen.
An Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen und Schulveranstaltungen werden Beurlaubungen nicht erteilt. Ebenso sind Beurlaubungen zur Verlängerung von Ferien (günstige Flugzeiten usw.) nicht möglich.
Grundsätzliches
Schulen und Universitäten, die Zeugnisse ausgestellt haben, dürfen diese auch beglaubigen. Häufig gibt es eine Beglaubigung des Abschlusszeugnisses gratis.
Antrag auf Ausstellung einer Beglaubigung über Mail mit Angabe von
- Name, Vorname
- Anzahl der Beglaubigungen
- Telefonnummer
Beglaubigungen werden nicht per Post verschickt.
1. Rechtliche Grundlagen und Allgemeines
1.1 Rechtliche Grundlage
Das Recht der Gemeinde amtliche Beglaubigungen vorzunehmen ist durch Art. 33 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in Verbindung mit der Verordnung über die zur Beglaubigung befugten Behörden (BeglV) gesetzlich geregelt.
1.2 Definition und Begriffserklärung
Beglaubigung | · Bestätigung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original · Originaldokument muss vorliegen · Kopie muss von der beglaubigenden Stelle erstellt werden · mitgebrachte Kopien dürfen nicht beglaubigt werden |
Zweitschrift | · Erstellen einer zweiten Ausfertigung eines Dokuments · Ausfertigung des Zeugnisses wird erneut unterzeichnet · Auf dem Dokument ist der Vermerk „Zweitschrift“ anzubringen |
1.3 Was dürfen schulische Einrichtungen beglaubigen?
Beglaubigt werden dürfen lediglich Abschriften von Urkunden, die ursprünglich von der beglaubigenden Stelle ausgestellt wurden (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Dies bedeutet konkret, dass beispielsweise lediglich
Zeugnisse der Einrichtung X von Einrichtung X beglaubigt werden dürfen. Es dürfen keine Zeugnisse von anderen Einrichtungen/Institutionen beglaubigt werden.
Bezüglich der Beglaubigungen anderer Dokumente können Sie an das Bürgerbüro des Kreisverwaltungsreferats verweisen.
2. Gebühren
2.1 Welche Einrichtungen müssen die Gebühren erheben?
Art der Einrichtung | Beglaubigungen | Zweitschriften |
städtische Einrichtung | Gebühren müssen grundsätzlich erhoben werden beachten!) | |
staatliche Einrichtung | Gebühren dürfen (müssen jedoch nicht) erhoben werden |
2.2 Wie hoch sind die Gebühren?
Die Gebühren für Beglaubigungen und Zweitschriften richten sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Die Mindestgebühr beträgt
- für eine Beglaubigung 7,50 Euro + Schreibauslagen(*)
- für eine Zweitschrift 20,00 Euro (Schreibauslagen fallen nicht an)
(*)Eine Schreibauslage ist eine pauschal erhobene Gebühr für die Anfertigung von Ausfertigungen oder Abschriften von Schriftstücken. Da bei einer Beglaubigung zwangsläufig Kopien an der Einrichtung erstellt werden, ist die Schreibauslage bei jeder Beglaubigung zu erheben. Schreibauslagen werden unabhängig vom Papierformat erhoben.
Die genauen Beträge und deren Berechnung können der Anlage zur Kostensatzung 995 der Landeshauptstadt München entnommen werden.
Zur Vereinfachung können Sie auch unsere Rechenhilfe für Beglaubigungen
verwenden.
Kostenfreie Fahrkarte für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10:
Bedingungen für die Gewährung:
- Schulweglänge (kürzeste, kostengünstigste Strecke mehr als 3 km)
Ausnahme für einen Schulweg unter 3 km: dauernde Behinderung (ärztliches Attest, Behindertenausweis) - Besuch der nächstliegenden Schule mit der gewünschten Ausbildungsrichtung.
Folgende Ausbildungsrichtungen werden am WGG angeboten:- Naturwissenschaftlich-technologischer Zweig mit den Sprachenfolgen Englisch/Französisch oder Englisch/Latein
- Sprachlicher Zweig mit den Sprachenfolgen Englisch/Französisch/Spanisch oder Englisch/Latein/Spanisch
Anträge für Kostenfreiheit des Schulweges erfolgen ausschließlich über ein Onlineformular, das unter online.muenchen.de/schuelerbefoerderung/ auszufüllen und auszudrucken ist. Sollte dies zu Hause nicht möglich sein, stehen Ihnen hierfür die stadtspezifischen Bildungslokale zur Verfügung. Die genauen Standorte dieser Bildungslokale finden Sie hier.
Ein Lichtbild ist zur Einschreibung nicht notwendig, dieses kann zu Hause selbst eingeklebt werden.
Über die Kostenfreiheit des Schulweges entscheidet das Referat für Bildung und Sport, Kostenfreiheit des Schulwegs (RBS-GV2), Büroanschrift: Bayerstr. 28, 80335 München, Tel: +49 89 233 – 41626
Kostenfreie Fahrkarte für Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 11:
Bedingungen für die Gewährung:
- Die Schüler*innen haben einen Schulweg von mehr als drei Kilometern und besuchen ihre nächstgelegene Schule.
- Die sogenannte Familienbelastungsgrenze wird nicht in Abzug gebracht, wenn die Erziehungsberechtigten für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII beziehen.
Anträge für Kostenfreiheit des Schulweges erfolgen ausschließlich über ein Onlineformular, das unter online.muenchen.de/schuelerbefoerderung/ auszufüllen und auszudrucken ist. Sollte dies zu Hause nicht möglich sein, stehen Ihnen hierfür die stadtspezifischen Bildungslokale zur Verfügung. Die genauen Standorte dieser Bildungslokale finden Sie hier.
Ein Lichtbild ist zur Einschreibung nicht notwendig, dieses kann zu Hause selbst eingeklebt werden.
Über die Kostenfreiheit des Schulweges entscheidet das Referat für Bildung und Sport, Kostenfreiheit des Schulwegs (RBS-GV2), Büroanschrift: Bayerstr. 28, 80335 München, Tel: +49 89 233 – 41626
Kostenpflichtige Fahrkarte für Schüler*innen:
Anträge für MVG-Kundenkarten finden Sie hier. Der von der Schule bestätigte Antrag ist im MVG-Kundencenter am Marienplatz, Zwischengeschoss oder bei der Zeitkartenstelle München Hauptbahnhof, Zwischengeschoss mit Lichtbild einzureichen.
Sie können für Ihr Kind ein Schließfach in unserer Schule mieten. Die Schließfächer werden von der Firma AstraDirect bereitgestellt und auch verwaltet. Das Städt. Willi-Graf-Gymnasium stellt nur den Platz für Schließfächer zur Verfügung.
Sämtliche Regelung müssen mit der Firma AstraDirect abgeschlossen werden.
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.